Satzung der DLG

Satzung der Deutschen Leopardi-Gesellschaft e.V.

(Fassung vom 24. Juni 2017)

§ 1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Deutsche Leopardi-Gesellschaft. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Bonn.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und Kultur im Bereich der italienischen Literatur durch die Förderung wissenschaftlicher Beschäftigung mit dem Werk Giacomo Leopardis (1798-1837) und seiner Zeit durch Tagungen und wissenschaftliche Publikationen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch z.B.
– Veranstaltungen von Tagungen zu Leopardi und seiner Zeit
– Herausgabe von entsprechenden Publikationen wie z.B. Verbandszeitschrift „Ginestra“.
– Austausch mit anderen thematisch verwandten Gesellschaften im In- und Ausland
3. Der Verein kann Mitglied in anderen Organisationen und Verbänden werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und gemeinnützige korporative Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person sein, die sich für das Werk Giacomo Leopardis und seiner Zeit interessiert. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Präsidenten/bei der Präsidentin und durch diesen/diese. Eine neue Mitgliedschaft wird nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages gültig.
3. Korporative Mitglieder können solche Institutionen werden, die das Vereinsziel im Sinne ihrer eigenen Tätigkeit der Förderung von italienischer Sprache, Literatur und Kultur unterstützen wollen. Die Mitgliedschaft muss von zwei Einzelmitgliedern des Verbandes befürwortet und vom Vorstand mehrheitlich angenommen werden. Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds beginnt mit dem Zugang einer schriftlichen Beitrittsbestätigung durch den Vorstand der deutschen Leopardi-Gesellschaft.
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Der Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Die Beitragsverpflichtung für das laufende Kalenderjahr bleibt hiervon unberührt.
2. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
– durch den Tod eines ordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds;
– durch Auflösung eines korporativen Mitglieds;
– durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds, die gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben ist;
– bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags in zwei aufeinander folgenden Jahren.
– durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dazu bedarf es eines Antrags von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung, welche mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss bestätigen oder widerrufen kann. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.
4. Ein Wiedereintritt in den Verband ist möglich.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres kostenfrei auf das Konto des Vereins zu überweisen, falls dem Verein nicht eine Einzugsermächtigung erteilt wurde. Neueintretende Mitglieder haben den Beitrag für das erste Jahr ihrer Mitgliedschaft innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Beitritt zum Verein zu zahlen.
2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Unterschiedliche Beiträge für ordentliche Mitglieder einerseits und korporative Mitglieder andererseits sowie generelle Beitragsreduzierungen für Studierende und Arbeitslose sind zulässig.
4. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert wird. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 7 Organe der Deutschen Leopardi-Gesellschaft
1. Organe der Deutschen Leopardi-Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Spätestens in jedem zweiten Jahr – in der Regel während der Verbandstagung – soll die ordentliche Mitgliederversammlung der Deutschen Leopardi-Gesellschaft stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Versendung der Einladung erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Auf schriftlichen Wunsch eines Mitglieds und bei hinreichender Begründung (insbesondere bei Nichtexistenz eines E-Mail-Anschlusses) kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch als Ausdruck auf dem Postweg zugestellt werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Präsidenten/Präsidentin, bei dessen Verhinderung von einem seiner/ihrer Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied und ein korporatives Mitglied – eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die Entscheidung folgender Angelegenheiten zuständig:
– Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
– Umstellung oder Verkürzung der Tagesordnung;
– Entgegennahme der Tätigkeits- und Geschäftsberichte des Vorstandes;
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
– Entlastung des Vorstandes;
– Genehmigung des Haushaltsvoranschlags für die nächsten beiden Geschäftsjahre;
– Neuwahl bzw. Abberufung des Vorstandes;
– Neuwahl der Kassenprüfer;
– Festsetzung der Beitragshöhe des Jahresbeitrags für das nächstfolgende Geschäftsjahr bzw. Änderung der Beitragsordnung;
– Beschlussfassung über Satzung und Ordnungen;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern und sonstige Ehrungen;
– Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern in zweiter Instanz;
– Beschlussfassung über korporative Mitgliedschaften in anderen Verbänden;
– Beschlussfassung über Anträge.
5. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
6. Sachanträge an die Mitgliederversammlung sind dem Präsidenten/der Präsidentin bis spätestens acht Wochen vor Abhaltung einer Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie sind unter den jeweiligen Tagesordnungspunkten, auf die sie sich beziehen, abzuhandeln, ansonsten unter dem Punkt «Anträge». Unter dem Tagesordnungspunkt «Verschiedenes» kann kein Beschluss gefasst werden.
7. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, wenn sie dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung zugehen und die Gründe für die Dringlichkeit der Mitgliederversammlung schlüssig sind. Sie werden bei der Abstimmung wie normale Sachanträge behandelt.
8. Initiativanträge sind während der Versammlung dann zulässig, wenn die Versammlung den Antrag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur Abstimmung zulässt. Bei der Abstimmung über einen zugelassenen Initiativantrag ist lediglich eine einfache Mehrheit erforderlich.
9. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können weder durch einen Dringlichkeits- noch durch einen Initiativantrag beantragt werden.
10. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen ist grundsätzlich geheim zu wählen, wenn zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt zur Verfügung stehen.
12. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird. Eine Abschrift des Protokolls wird allen Mitgliedern in angemessener Frist zugeleitet.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und/oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die gleichen Rechte und Befugnisse wie für eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung.

§ 10 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin und einem Schatzmeister/einer Schatzmeisterin.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten/die Präsidentin allein oder durch jeweils zwei der weiteren, in § 10 Abs. 1 der Satzung genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis sollen die weiteren Vorstandsmitglieder nur dann vertreten, wenn der Präsident/die Präsidentin verhindert ist oder eine solche Vertretung ausdrücklich wünscht.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jeder gesetzliche Vertreter eines korporativen Mitglieds kann zum Vorstandsmitglied des Vereins gewählt werden.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied, welches kommissarisch die Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Im Falle des Rücktritts des Präsidenten/der Präsidentin ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Neuwahl des gesamten Vorstandes vorzunehmen.
5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Im Rahmen der Vorstandstätigkeit entstandene Spesen können
erstattet werden.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins, die ihm in der Satzung zugewiesen sind, zuständig. Er ist darüber hinaus für alle Angelegenheiten zuständig, die in der Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
2. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere:
– Führung der Vereinsgeschäfte;
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der mit der Einladung bekannt zu gebenden Tagesordnung;
– Einberufung der Mitgliederversammlung;
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
– Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
– Veranstaltung der in der Regel alle zwei Jahre stattfindenden Verbandstagungen evtl. sonstiger Tagungen.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen auf Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten/der Präsidentin – bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten – einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident/die Präsidentin oder einer der Vizepräsidenten anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident/die Präsidentin, bei dessen Fehlen einer seiner beiden Stellvertreter.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
3. Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einstimmig und schriftlich der zu beschließenden Regelung ohne Vorbehalte zustimmen.

§ 13 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
2. Jeweilige Prüfungszeiträume sind die Geschäftsjahre.
3. Wählbar ist jedes Mitglied der Deutschen Leopardi-Gesellschaft, das einen ständigen Wohnsitz im deutschen Sprachbereich hat.

§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Vereinsauflösung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Italianistenverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Information des Finanzamtes
1. Vorgänge nach § 14 dieser Satzung, ebenso die Eingliederung des Vereins in eine andere Körperschaft oder die Übertragung seines Aktivvermögens als Ganzes sind unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.